Geschäftsbedingungen

  1. Um unsere Firma zu verpflichten muss jede Bestellung in unserem Amt bestätigt werden.
  2. Wir nehmen die nötigen Massnahmen um die Lieferungsfristen einzuhalten und nehmen keine Verzörgerungsstrafbarkeit an.
  3. Die Lieferungsverzörgerung darf auf keinen fall zu einer Streichung der Bestellung Veranlassung geben.
  4. Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
  5. Jeder Einspruch um gültig zu sein muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Empfang der Waren schriftlich an unserer Firma übermittelt werden.
  6. Alle Rechnungen sind in Menen zahlbar.
  7. Ausser formellen Vereinbarungen dürfen unsere Agenten oder Vertreter den Betrag der Rechnung nicht kassieren.
  8. Das Wechselrisiko ist zu lasten des Käufers.
  9. Vorbehaltlich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmung sind unsere Rechnungen auf 30 Tagen zahlbar.
  10. Jeder Betrag, der bei Verfall unbezahlt bleibt, wird mit vollem Recht und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf Basis von dem durch die Nationale Bank von Belgien für Kontokorrentvorschusse auf Staatspapieren durchgeführten Tarif, zum Zeitpunkt der Aufstellung der Rechnung. Dieser Tarif wird um 2 % erhöht.
  11. Falls der Gesammt- oder Teilbetrag einer Rechnung beim Verfall grundlos unbezahlt bleibt, und nach einer erfolglosen lnverzugsetzung, wird der geschuldete Saldo um 12 % erhöht mit inem Minimum von 50 EUR und einem Maximum von 1500 EUR selbst wenn Respekttage gestattet worden sind.
  12. Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Verfall macht den geschuldeten Saldo von jeder anderen selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar.
  13. Falls der Käufer seine Verpflichtungen nicht vollzieht, dann kann der Verkauf von Rechts wegen und ohne lnverzugsetzung rückgangig gemacht werden, unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen. Unserer Willensakt pro Einschreiben wird dazu genügen.
  14. Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht würde, vom Kaufer geeignete Garantien zur Einlösung der eingegangen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufriedenstellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu annulieren.
  15. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtgrund, vor. Der Käufer ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer im ersten Absatz genannten Ansprüche Miteigentum, das der Käufer uns schon jetzt überträgt. Die Käufer wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben. Wir gestatten unseren Käufer widerruflich die Weiterveräusserung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falls einer Zahlungseinstellung. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräusserung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung alter Ansprüche nach dem ersten Absatz. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischst auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer unverzüglich schriftlich mitteilt, an wenn er Ware veräussert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräusserung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, erso liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesammt um mehr als 20 % so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
  16. Die AussteIlung und/oder Annahme von Wechseln ändert nichts an den Verkaufbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung.
  17. In Streitfällen sind die Gerichte von Kortrijk oder die Gerichte von dem Wohnsitz des Käufers, zu unserer Auswahl, allein zuständig.